20. März 2020

Keine Aufteilung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlages nach § 40 BBesG bei geschiedenen Eltern zugunsten das barunterhaltspflichtigen Elternteils

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 11. Februar 2020

(1 BvR 2297/18) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit welcher ein geschiedener Beamter im familienge-richtlichen Verfahren die hälftige Auskehrung des von der geschiede-nen, ebenfalls verbeamteten Ehefrau bezogenen kinderbezogenen Familienzuschlages forderte.

 

I.             Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Aus der Ehe des Beschwerdeführers und seiner Frau gingen vier gemeinsame Kinder hervor, für welche die Kindesmutter u. a. den kinderbezogenen Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 5 BBesG erhielt, da sie die Kinder zum überwiegenden Teil betreute. Der Beschwerdeführer selbst leistete für diese Kinder an seine geschiedene Ehefrau auf der Grundlage eines im Unterhaltsverfahren geschlossenen Vergleichs Barunterhalt.

 

Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Kindesmutter einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des kinderbezogenen Anteils des von ihr bezogenen Familienzuschlages beim Familiengericht geltend. Gegen die erst- und zweitinstanzliche Abweisung seiner Klage erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung seines Anspruches auf amtsangemessene Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie seines Rechtes auf Umgang mit seinen Kindern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es unbillig, dass die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlages allein und endgültig beim betreuenden Elternteil verbleiben, selbst wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil den Umgang mit seinen Kindern habe und hierfür Aufwendungen tätige. Sofern dem Beamten zugemutet werde, für den angemessenen Kindesunterhalt auf familienneutrale Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, sei die äußerste Grenze des gesetzgeberischen Ermessens überschritten. Von Verfassungs wegen müsse bei geschiedenen Beamten-Elternpaaren ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf hälftige Auskehrung des kinderbezogenen Familienzuschlages gegen den anderen Elternteil zugestanden werden.

 

II.            Entscheidungsgründe

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit o. g. Beschluss die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Sache keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe und auch unbegründet sei.

 

1.    Kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG

 

Art. 33 Abs. 5 GG enthalte keine Vorgaben dahingehend, dass gerade zivilrechtlich im Innenverhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich der Zuteilung des Kinderzuschlages gemäß § 40 Abs. 5 BBesG erfolgen müssen. Der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum für kinderbezogenen Familienzuschlag zugunsten des tatsächlich betreuenden Elternteils ausgeübt. Die Neuregelung des § 1612b Abs. 1, § 1612c BGB soll ausdrücklich zu einer endgültigen Mittelzuweisung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlages an den betreuenden Elternteil führen. Rechtfertigender Grund für die fehlende Anrechnung auf die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils sei die bedarfsmindernde Berücksichtigung bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche durch den betreuenden Elternteil gewesen. Das rekurriere auf die Verteilung finanzieller Belastung zwischen den geschiedenen Ehegatten und habe damit kein bloßes Auszahlungsverfahren zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung, sondern die endgültige Mittelzuweisung im Blick. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2003 – 2 BvR 1476/01, Rn. 8 – festgestellt, dass der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag demjenigen zukommen lassen will, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen habe, um die damit einhergehenden Belastungen auszugleichen.

 

Die vom Beschwerdeführer begehrte hälftige Besoldungszuordnung an ihn als barunterhaltspflichtigen Elternteil stünde im Ergebnis eine Erhöhung gegenüber der durch § 40 Abs. 5 BBesG festgelegten Gesetzlage gleich. Die Kindesmutter würde entgegen der gesetzgeberischen Intention hinsichtlich der Hälfte des kinderbezogenen Familienzuschlages zur bloßen „Zahlstelle“ für den anderen fortan übergesetzlich besoldeten Beamten.

 

2.    Kein Verstoß gegen Art. 6 GG

 

Auch bestünde keine Verletzung des durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechtes des barunterhaltspflichtigen Beschwerdeführers. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG enthalte nicht die weitergehende Vorgabe, einen barunterhaltspflichtigen Elternteil finanziell im Wege eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches auf Kosten des betreuenden Elternteils dafür zu entlasten, dass dieser Vorkehrungen treffen müsse, um den Umgang auch im Falle einer kinderreichen Familie zu gewährleisten. Die Wahrnehmung des Umgangsrechts durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil würde nicht durch die vorliegende Gesetzeslage beeinträchtigt.

3.    Kein Verstoß aus dem Zusammenspiel von Art. 33 Abs. 5 mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip

 

Grundsätzlich sieht das Bundesverfassungsgericht ein Zusammenhang zwischen den Verfassungsnormen dahingehend, dass Art. 6 GG und das Sozialstaatsprinzip als Direktiven auf den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers einwirken können. Aus diesen lassen sich jedoch selbst bei Wahrnehmung eines erweiterten Umgangs kein in der Höhe spezifisch beamten- oder statusbezogener Anspruch auf finanziellen Ausgleich für getätigte Umgangsaufwendungen gegen den ehemaligen Partner ableiten. Dies würde unter gewechselten Vorzeichen im Ergebnis doch wieder eine außergesetzliche Alimentationserhöhung des barunterhaltspflichtigen Beamten darstellen, die von Verfassungs wegen nicht gefordert sei.

Eine endgültige Zuweisung des kinderbezogenen Familienzuschlages an den tatsächlich betreuenden Elternteil sei unter Ansehung des Sozialstaatsprinzips verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Der Wortlaut des Beschlusses ist als Anlage beigefügt.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

 

 

Friedhelm Schäfer

Zweiter Vorsitzender

Fachvorstand Beamtenpolitik

 

Anlage

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