26. Oktober 2021

Hier: erneute Antragsstellung für das Haushaltsjahr 2021

Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation und haushaltsnahe Geltendmachung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

 

 

wie mit dbb Info 18/2020 sowie 19/2020 berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass die „Grundbesoldung“ im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 und die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung ab dem dritten Kind in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren.

Über Inhalt, Gegenstand und Reichweite beider Verfahren sowie über die Beratungsinhalte der dafür eigens vom dbb gegründeten Arbeitsgruppe wurde wiederholt und umfangreich u.a. im Bundeshauptvorstand vom 25. März 2021 sowie zuletzt im Bundesvorstand vom 13. September 2021 berichtet.

 

Bislang haben die verurteilten Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen jeweils sowie das Land Mecklenburg-Vorpommern für den von den Entscheidungen betroffenen Bereich („Grundbesoldung“ und „kinderreiche Beamtenfamilien“) entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Gesetze verabschiedet. Gesetzentwürfe liegen zudem im Land Sachsen-Anhalt sowie in den Freistaaten Sachsen und Thüringen vor. Diese sehen im Wesentlichen eine Streichung der untersten Besoldungsgruppen, eine Anhebung der familienbezogenen Bestandteile sowie Nachzahlungen für diejenigen Beamtinnen und Beamten vor, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Im Bund wurde im Rahmen des BBVAnpG 2021/2022 ebenfalls eine Umsetzung erarbeitet, dieser Teil konnte jedoch vor der Bundestagswahl nicht einvernehmlich vollendet werden.

 

Somit ist damit zu rechnen, dass erst im nächsten Jahr seitens der Gesetzgeber entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt werden, um sowohl für die Vergangenheit aber auch für die Zukunft verfassungskonforme Regelungen zu treffen.

 

Aufgrund dieses Sachstandes, des Unterlassens der jeweiligen Gesetzgeber und insbesondere der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur haushaltsnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen, die sich nicht unmittelbar aus einem Gesetz ergeben, sind alle Beamtinnen und Beamten auch im Jahr 2021 gehalten, ihre Ansprüche wieder bei ihren Dienstherren geltend zu machen, sofern diese nicht ausdrücklich auf die haushaltsnahe Geltendmachung und die Einrede der Verjährung verzichtet haben. Eine entsprechende Erklärung liegt u.a. für den Bund durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. Juni 2021 vor.

 

Wie auch in den vergangenen Jahren stellt der dbb seinen Landesbünden und Mitgliedsgewerkschaften entsprechende Musteranträge/Widersprüche zur Verfügung, die die Fallgestaltungen der „Grundbesoldung“ und der „kinderreichen Beamtenfamilien“ umfassen (Anlagen 1 und 2). Dadurch wird es den Mitgliedern wieder ermöglicht, eigenständig ihre Rechte bei ihren Dienstherren noch im laufenden Haushaltsjahr 2021 geltend zu machen. Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb und der DPolG Brandenburg ist angesichts der Anzahl der Fälle bedauerlicher Weise erneut nicht möglich.  Es werden keine Kosten im Verwaltungsverfahren oder sonstige anfallende Kosten übernommen.

 

Über eventuelle Neuerungen hinsichtlich der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Bund und den Ländern wird der dbb fortlaufend berichten.

 

dbb Beamtenpolitik

 

Anlage

Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation – allgemeine Grundbesoldung (Anlage 1)

Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation – kinderreiche Beamtenfamilien (Anlage 2)

 

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

Ute Pekrul

Landesgeschäftsstelle

DPolG Brandenburg im dbb e.V.

Hegelallee 57

14467 Potsdam

Tel.: 0331-280 44 55

Email: info@dpolg-brandenburg.com

Homepage: www.dpolg-brandenburg.com

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