01. Dezember 2021

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022

mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 sind die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2022 festgelegt worden.

 

 

 

Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung aktualisiert, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2020 orientieren. Für die Fortschreibung der Vorjahreswerte wird auf die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) zurückgegriffen, die in den alten Ländern -0,34 % betrug.

Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2020 fortgeschrieben, die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2019 beträgt -0,15 %.

 

Demgemäß wurden in der Verordnung festgelegt:

 

Ÿ  Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 84.600 Euro jährlich und 7.050 Euro monatlich.

 

Ÿ  Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) im Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 81.000 Euro jährlich und 6.750 Euro monatlich.

 

Ÿ  Die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 2022 64.350 Euro.

 

Die ebenfalls bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V), beträgt 58.050 Euro.

 

Die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2022 ebenfalls 58.050 Euro jährlich.

 

Ÿ  Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2022 wird auf 38.901 Euro festgesetzt.

 

Ÿ  Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39.167 Euro.

 

Ÿ  Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gem. § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt im Jahr 2022 39.480 Euro jährlich und 3.290 Euro monatlich.

 

Ÿ  Die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2022 beträgt 37.800 Euro jährlich und 3.150 Euro monatlich.

 

Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 26. November 2021 zugestimmt, sie tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Ulrich Silberbach

Bundesvorsitzender

mehr