13. Juli 2021

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

 

 

am 6. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt (Anlage) verkündet.

 

Das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Mit dem Gesetz werden verschiedene regelungsbedürftige Sachverhalte im Beamtenrecht aufgegriffen.

 

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens betrifft das Statusrecht und die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten in Bund und Ländern im Bundesbeamten- und im Beamtenstatusgesetz. Solche Vorgaben wurden in Bund und Ländern bisher überwiegend durch Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse geregelt, die sich auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung in den jeweiligen Beamtengesetzen stützen. Bereits im Jahr 2017 hatte jedoch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf.

 

Der dbb hat die Schaffung von einheitlichen Regelungen zum Erscheinungsbild angesichts der zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen begrüßt, da damit ein Beitrag geleistet wird, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Neutralität und Objektivität des Handelns der Beamten zu stärken. Allerdings kommt es auch maßgeblich darauf an, wie die obersten Dienstbehörden mit dem ihnen eröffneten Entscheidungsspielraum umgehen. Nach Einschätzung des dbb ist wichtig, den unterschiedlichen Anforderungen in den verschiedenen Laufbahnen in ausreichendem Maße und mit Augenmaß Rechnung zu tragen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die allgemeine gesellschaftliche Anschauung und damit die gesellschaftliche Akzeptanz von Erscheinungsmerkmalen einem stetigen Wandel unterliegen. Insoweit ist es auch Aufgabe der obersten Dienstbehörden, die weitere Entwicklung zu beobachten und regelmäßig zu überprüfen, ob die Einschränkung oder Untersagung noch zeitgemäß und im Hinblick auf einen eventuellen Eingriff in Persönlichkeitsrechte weiterhin gerechtfertigt ist.

 

Im Beamtenversorgungsrecht und Altersgeldrecht des Bundes sind gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die der dbb insgesamt als sachgerecht und weiterführend begrüßt.

 

Im Beamtenversorgungsgesetz ist als Neuerung u. a. enthalten, die Höchstdauer der Weitergewährung von Waisengeld über das maximal 27. Lebensjahr hinaus in den Fällen zu verlängern, in denen wegen der Corona-Krise eine Ausbildung oder ein freiwilliger Dienst nicht angetreten werden kann oder eine Übergangszeit für Ausbildungsabschnitte überschritten wird. Darüber hinaus wird die bislang nur für das Jahr 2020 auf 150 % erhöhte Höchstgrenze beim Bezug eines Erwerbseinkommens aus einer Beschäftigung „im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ auch auf das Jahr 2021 erstreckt.

 

Im Dienstunfallrecht wird der Anwendungsbereich eines Wegeunfalls dahingehend erweitert, dass dieser auch für den Fall der Dienstausübung in der eigenen Wohnung (Home-Office, Telearbeit) gegeben ist, wenn von dort aus eigene Kinder in fremde Obhut gebracht oder abgeholt werden.

 

Im Altersgeldgesetz des Bundes wird die grundsätzliche Höhe eines Altersgeldanspruchs nur noch dann durch den bisherigen Faktor 0,85 gegenüber etwaigen, anteiligen Ruhegehaltsansprüchen gemindert, wenn weniger als 12 altersgeldfähige Dienstjahre vorliegen, ansonsten beträgt der Faktor 0,95.

 

Darüber hinaus wird die Mindestwartezeit für das Entstehen eines Altersgeldanspruchs – jeweils mit weiteren Einschränkungen und Präzisierungen – von sieben auf fünf Jahre abgesenkt, wovon allerdings zumindest vier Jahre im Bundesdienst verbracht worden sein müssen.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

Ute Pekrul

Landesgeschäftsstelle

DPolG Brandenburg im dbb e.V.

Hegelallee 57

14467 Potsdam

Tel.: 0331-280 44 55

Email: info@dpolg-brandenburg.com

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