17. März 2020

Einige grundlegende Informationen für Beamtinnen und Beamte in Bund/Ländern/Kommunen vor dem Hintergrund der Corona-Virus-Disease 2019 (COVID-19)

I. Grundsatz

 

Beamtinnen und Beamte stehen nach Art. 33 GG in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie dienen dem Dienstherrn und der Allgemeinheit und werden dafür alimentiert. Im Folgenden wird anhand des Bundesrechts dargestellt, welche Rechte und Pflichten Beamtinnen und Beamte haben. Das jeweilige Landesrecht (gilt auch für Kommunen) kann davon abweichende Regelungen treffen.

II. Dienstleistungspflicht

Beamtinnen und Beamte müssen sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmen (Dienstleistungspflicht) – vgl. § 61 Abs. 1 S. 1 BBG. Nach § 96 BBG dürfen Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben.

Damit besteht für Beamtinnen und Beamte eine grundsätzliche Dienstpflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, die sie erfüllen müssen.

Bei einem gerechtfertigten Fernbleiben vom Dienst behalten die Beamtinnen und Beamten ihren Anspruch auf Alimentation. Dabei müssen folgende Fallgestaltungen unterschieden werden:

1. Krankheit die Beamtin/den Beamten selbst betreffend

Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich eine Gesunderhaltungspflicht; bei Krankheitssymptomen ist ein Arzt aufzusuchen.

Infolge einer Krankheit/Dienstunfähigkeit dürfen die Beamtin/der Beamte vom Dienst fernbleiben. Sie müssen dies auf Verlangen nachweisen, § 96 Abs. 1 S. 2 BBG.

Bei Krankheit erhalten Beamtinnen und Beamten nach den allgemeinen Grundsätzen ihre Alimentation unbegrenzt weiter.

2. Vorübergehende Schließung der Dienststelle

Für den Fall, dass der Dienstherr für die Behörde die vorübergehende Schließung anordnet – und keine Heimarbeit ermöglicht –, gilt Folgendes:

Hier erfolgt eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge. Gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 BBG dürfen die Beamtin/der Beamte in solchen Fällen mit Genehmigung des zuständigen Dienstherrn dem Dienst fernbleiben.

3. Sachverhalte bei amtlichen Anordnungen (z.B. häusliche Quarantäne)

Wird z.B. häusliche Quarantäne nach §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) amtlich angeordnet, müssen Beamtinnen und Beamten vom Dienst fernbleiben. In diesen Fällen erhalten sie Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in dem notwendigen Umfang nach der Sonderurlaubsverordnung des Bundes (SUrlV).

Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Ausland aufhalten, aber aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen im Sinne von Quarantänemaßnahmen nicht mehr nach Deutschland zurückkehren können, gilt dies entsprechend.

4. Sachverhalte mit Betreuungspflichten (hier: Kinderbetreuung)

Im Falle der Betreuungspflichten für Kinder gilt grundsätzlich, dass der Dienstherr Heimarbeit, Telearbeit oder mobiles Arbeiten nach den geltenden Regeln anordnen kann. Zu unterscheiden sind folgende Fallgestaltungen:

a) Im Falle der Erkrankung eines Kindes

Beamtinnen und Beamte, die zur Betreuung ihrer Kinder zuhause bleiben müssen, weil die Kinder wegen einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus Betreuungseinrichtungen oder Schulen nicht mehr besuchen sollen, ist nach unserer Einschätzung auf Bundesebene § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 SUrlV anzuwenden. In diesem Fall kann ansonsten eine Betreuung nicht sichergestellt werden, mit der Folge, dass in dem genannten Umfang Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird.

In den Fällen, in denen die Dienst- oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, muss die Gewährung von Sonderurlaub für jedes Kind gesondert geprüft und berechnet werden.

Für das erste und zweite Kind besteht jeweils ein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub in Höhe von acht Arbeitstagen im Jahr. Bei mehr als zwei Kindern besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub von insgesamt höchstens 19 Arbeitstagen.

b) Im Falle der vorsorglichen Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen

Wird eine Betreuungseinrichtung oder Schule vorsorglich geschlossen, ohne dass das eigene Kind möglicherweise erkrankt ist, müssen Beamtinnen und Beamte Urlaub oder Freizeitausgleich beantragen.

III. Dienstleistungspflicht in Gefahrenbereichen (Ansteckungsgefahr)

Gemäß § 78 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtin/des Beamten und ihrer/seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.

Der Dienstherr schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit und in ihrer/seiner Stellung und hat alle zumutbaren Vorsichtsmaßgaben (z.B. Zurverfügungstellung von Schutzkleidung, Atemschutzmasken, Desinfektionsmitteln etc.) zu treffen.

Bei Beachtung dieser Vorgaben haben Beamtinnen und Beamte auch in Gefahrenbereichen ihren Dienst zu erbringen.

Ist die Beamtin/der Beamte der Überzeugung, dass die Vorsichtsmaßnahmen vom Vorgesetzten bzw. Dienstvorgesetzten nicht umgesetzt werden, muss sie/er gemäß § 63 Abs. 2 BBG ihre/seine Bedenken auf dem Dienstweg geltend machen.

Auch in diesen Fällen sind Anordnungen durch den Dienstherrn sofort auszuführen, wenn Gefahr in Verzug besteht und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

Verweigert die Beamtin/der Beamte in diesen Fällen den Dienst, ist die Besoldung zu kürzen.

IV. Dienstleistungen in Gefahrenbereichen und Ansteckungen

Sofern die Beamtin/der Beamte nach der Art ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeiten der Gefahr einer Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) in besonderem Maße ausgesetzt ist und der Beweis eines Kausalzusammenhangs der dienstlichen Verrichtung mit der Erkrankung nachweislich geführt werden kann, können u. U. die Regelungen der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge (z. B. Heilverfahren, Unfallruhegehalt) zur Anwendung gelangen.

V. Krankheitskosten

Sollten Beamtinnen und Beamten und ihre Familien ebenso wie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger - in welcher Form auch immer - konkret vom Virus betroffen sein, werden die Krankheitskosten auf dem üblichen Wege erstattet.

Es besteht eine Absicherung über die vorhandenen und bekannten Sicherungssysteme:

- die Beihilfe und ergänzende PKV,

- Heilfürsorge,

- die Postbeamtenkrankenkasse bzw. die KVB bei der Bahn oder, falls eine frei-willige gesetzliche Versicherung besteht, über die GKV.