16. Dezember 2019

DPolG–Schlagzeilen und Informationen (05-19) Landesverband Brandenburg

In dieser Ausgabe lesen Sie:

 

1. Vorweihnacht mit Senioren

2. Mitgliederwerbung 2020

3. Veränderungsmeldung

4. Rechtsberatung

5. Öffentlicher Dienst ist starker Standortfaktor

6. Widerspruch

7. Weihnachten

8. Termine

 

1.  Vorweihnachtliche Stimmung bei unseren Senioren

Am 4. Dezember trafen sich unsere Pensionäre und Rentner zu einer Weihnachtsfeier im Gutshof Havelland in Falkenrehde. Mitglieder des Landesvorstandes nahmen ebenfalls an der Veranstaltung teil. Peter Neumann, Landesvorsitzender, begrüßte alle Teilnehmer, welche reichlich erschienen waren, recht herzlich.

Nach Kaffee und Kuchen an einer festlich gedeckten Tafel berichteten die Senioren von ihrer ehemaligen Tätigkeit in der Landespolizei. Erinnerungen wurden wach, Erfahrungen ausgetauscht und oft war zu hören, könnt ihr euch noch erinnern?

Wie es sich für Weihnachten gehört, überraschte uns der Weihnachtsmann und hatte seinen Sack reichlich mit Äpfeln, Mandeln und Nüssen gefüllt.

Die Zeit verging wie im Fluge und schon wurde der Gänsebraten mit Rotkohl und Klößen serviert.

Gerne wieder, so war die Meinung unserer Pensionäre und Rentner.

Allen herzlichen Dank die dazu beigetragen haben, dass es ein gemütlicher Nachmittag für alle Beteiligten war.

2. Mitgliederwerbung 2020

Wegen des großen Erfolges und vieler Nachfragen wird die Mitgliederwerbeaktion auch im Jahr 2020 fortgesetzt.

Mitglied in einer starken Gemeinschaft zu sein, zahlt sich aus. Sei es beim Rechtsschutz, bei den vielen Vergünstigungen oder erst recht beim Mitgliedsbeitrag. Unser Service für unsere Mitglieder ist unschlagbar.

Nicht lange warten, Kolleginnen und Kollegen von unseren Leistungen überzeugen, Mitgliedsantrag (ist separat angefügt) ausfüllen lassen und an die Landesgeschäftsstelle - info@dpolg-brandenburg.com  senden.

3. Veränderungsmeldung

Allen Mitgliedern, sowie Kolleginnen und Kollegen, die befördert wurden unseren herzlichen Glückwunsch.

Wir möchten Euch bitten Veränderungen, die Eure Person betreffen uns zeitnah zu melden. Sei es der Umzug in eine neue Wohnung, die Änderung der Bankverbindung, eventuelle Beförderung usw. Möglich ist dieses per E-Mail, Telefon, Fax oder mit der Post.

Leider kommt es häufig vor, dass Post an unsere Mitglieder nicht zugestellt werden kann, alles kann man nicht per E-Mail regeln. Zum 1. jeden Quartals ziehen wir die Mitgliedsbeiträge ein, auch da haben wir höhere Kosten, wenn eine Buchung nicht erfolgen kann.

Bitte denkt an Eure Gewerkschaft, wenn Veränderungen ins Haus stehen. Vielen Dank.

4. Rechtsberatung

Rechtsberatung für DPolG Mitglieder

Um vorherige Anmeldung (Landesgeschäftsstelle der DPolG Brandenburg- Telefon: 0331-280 44 55) wird gebeten.

Rechtsberatungstermine für Mitglieder der DPolG zu Fragen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit:

·         öffentliches Dienstrecht

·         Beamtenrecht

·         Disziplinarrecht

·         Tarifrecht

·         Arbeitsrecht

·         Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht

Ort:                  Geschäftsstelle des dbb brandenburg

                        Weinbergstraße 36

                        14469 Potsdam

Telefon: (0331) 2753600

Telefax: (0331) 2753602

Datum:             Mittwoch, 8. Januar 2020

                        Mittwoch, 12. Februar 2020

Zeit:                 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr

5. Öffentlicher Dienst ist starker Standortfaktor

Ein funktionierender öffentlicher Dienst ist ein starker Standortfaktor für die deutsche Wirtschaft. Damit das auch künftig gewährleistet werden kann, ist eine entsprechende Personalausstattung zwingend.

Weiter muss der öffentliche Sektor schneller auf die Herausforderungen der Digitalisierung reagieren. Darauf hat der Zweite Vorsitzende des dbb Friedhelm Schäfer bei der Vorstellung des Jahreswirtschaftsberichts 2020 am 6. Dezember 2019 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Berlin hingewiesen.

Schäfer begrüßte eine solide Haushaltspolitik des Bundes. Dringende Infrastrukturmaßnahmen dürften aber nicht weiter aufgeschoben werden. Dazu zähle auch die Personalgewinnung für den öffentlichen Dienst: Die Personalsituation sei mehr als unbefriedigend, „der demografische Wandel und die Digitalisierung zwingen uns, hier mehr Geld in die Hand zu nehmen.“ Einerseits müssten in den kommenden zehn Jahren die Stellen von rund 1,2 Millionen Kolleginnen und Kollegen über 55 Jahren nachbesetzt werden. „Andererseits kommen gut ausgebildete junge Leute nicht zu den Konditionen, die der öffentliche Dienst in vielen Bereichen bietet.“

Die Wirtschaft setze nicht nur die digitalen Trends, sie bezahle Spezialisten oft auch besser. Viele Unternehmen hätten zudem bei beruflichen Rahmenbedingungen wie der Arbeitszeitflexibilität und Zusatzleistungen aufgeholt. „Schuldenabbau bleibt ein wichtiges Ziel, aber die Prioritäten müssen so gesetzt werden, dass Bürgerinnen und Bürger in den Genuss eines konkurrenzfähigen öffentlichen Dienstes kommen“, so der dbb Vize.

„Bevor man Geld ausgeben kann, muss man es zuerst einnehmen“, sagte der der stellvertretende dbb Bundesvorsitzende und Vorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) Thomas Eigenthaler und hob die Notwendigkeit einer funktionierenden Finanzverwaltung hervor. Er verwies auf den massiven Stellenabbau in der Vergangenheit sowie auf aktuell rund 6 000 unbesetzte Stellen in der Finanzverwaltung. „Vor diesem Hintergrund erwarten wir von der Politik endlich eine Steuervereinfachung, Sonst können Steuern nicht mehr gesetzeskonform erhoben werden“, so Eigenthaler.

Die stellvertretende dbb Bundesvorsitzende Astrid Hollmann forderte, den öffentlichen Dienst im nächsten Jahreswirtschaftsbericht zu berücksichtigen: „Wirtschaft und öffentlicher Sektor bedingen und brauchen sich, um die soziale Marktwirtschaft zu sichern.“ Weiter wies sie auf die sozialen Konsequenzen der Verteuerung von Wohnraum hin: „Besonders in den Ballungsräumen sind die Mieten für Normalverdiener mittlerweile zur existentiellen Belastung geworden. Wohnen ist ein Grundbedürfnis und eine Grundlage des sozialen Zusammenhaltes.“ Um diesen nicht zu gefährden müssten sich alle Marktakteure ihrer Verantwortung bewusstwerden und entsprechende Rahmenbedingungen nicht nur schaffen, sondern auch einhalten.

dbb bund

6. Widerspruch

Prüfung der Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation – haushaltsnahe Geltendmachung

Hier: erneute Antragstellung für das Haushaltsjahr 2019

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wie fortlaufend berichtet, liegen dem Bundesverfassungsgericht zahlreiche Verfahren zu Fragen der amtsangemessenen Besoldung – sowohl was die Ausgestaltung der Grundbesoldung, aber auch die Höhe des Familienzuschlags für Beamte mit drei und mehr Kindern betrifft – vor.

So hat u.a. das Bundesverwaltungsgericht mit Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen vom 2.09.2017 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die den Berliner Richtern gewährte Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 noch amtsangemessen bemessen war.

Im Hinblick auf diese – und zahlreiche andere vergleichbare – anhängigen Verfahren in verschiedenen Gebietskörperschaften ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob die den Beamtinnen und Beamten gewährte Besoldung im Bund und allen Ländern in allen Konstellationen und in allen streitigen Zeiträumen noch amtsangemessen ausgestaltet ist. Insofern bleiben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Die Frage ist insbesondere, ob das Bundesverfassungsgericht die von ihm in dem Jahr 2015 aufgestellten Kriterien zur Bemessung der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation – und dabei insbesondere auch die Frage der Einhaltung des Abstandsgebots – weiter konkretisieren oder teilweise neu gewichten wird.

Zur umfassenden Unterstützung in diesem komplexen Bereich stellt der dbb seinen Mitgliedsgewerkschaften und Landesbünden, wie auch in den Jahren 2017 und 2018, einen Musterantrag/Widerspruch zur Verfügung, um es den Mitgliedern zu ermöglichen, eigenständig ihre Rechte bei ihrem Dienstherrn noch im laufenden Haushaltsjahr 2019 geltend zu machen.

Des Weiteren liegen beim Bundesverfassungsgericht mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln zur Entscheidung vor, die die Frage der amtsangemessenen Alimentation für Beamte mit drei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern zum Gegenstand haben. Der dbb hat zu diesen Verfahren (BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL

8/17) am 13. Mai 2019 Stellung genommen. Auch diesbezüglich gilt es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.

Da auch der Ausgang dieser Verfahren als offen bezeichnet werden muss, stellt der dbb hierzu seinen Mitgliedsgewerkschaften und Landesbünden ebenfalls einen entsprechenden Musterantrag/Musterwiderspruch zur eigenständigen Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn im Haushaltsjahr 2019 zur Verfügung.

Die eigenständige Geltendmachung durch die Mitglieder selbst ist bedauerlicher Weise in beiden Fällen geboten, da eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb angesichts der Vielzahl der Konstellationen, Zeiträume, Rechtskreise, weiterer besoldungsrechtlicher Umstände – sowie der nicht immer hinreichenden Erfolgsaussichten der Verfahren – nicht möglich ist.

Soweit uns hinsichtlich der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht weitere Einzelheiten bzw. Terminierungen bekannt sind, werden wir berichten.

Mit kollegialen Grüßen

Friedhelm Schäfer

Zweiter Vorsitzender

Fachvorstand Beamtenpolitik

Wir möchten darauf hinweisen, dass seitens der DPolG Brandenburg keine Kosten für die Einreichung des Widerspruchs, für ein eventuelles verwaltungsgerichtliches Verfahren und Sonstiges übernommen werden.

………………………………………………………………………………

Absender

 

Musterantrag / Widerspruch

 

An die zuständige Bezügestelle (LBV etc.; Adressat je nach Dienstherrn anpassen!)

 

 Datum

 

 Personalnummer: .........................................................

Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch darauf, dass ihre Besoldung entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung gewährt wird. Dadurch wird dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation Rechnung getragen, welcher dem Beamten die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit sichert und einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglichen soll.

Dazu hat das Bundesverfassungsgereicht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat in seinem Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese verschärfen die Vorgaben aus der sog. W-Besoldungs-entscheidung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10) zu prozeduralen Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG tatsächlich eingehalten wird. Die prozeduralen An-forderungen bestehen mindestens in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Be-obachtungspflichten, insbesondere bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14) hat zudem erneut das Abstandsgebot als einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in [bitte Land angegeben] nicht nachgekommen.

Um auch diese Fragen generell zu klären, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesver-

fassungsgericht am 22. September 2017 in 5 Musterverfahren (Az. 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 4.17 und 8.17) erneut die Frage vorgelegt, ob die den Berliner Beamten und Richtern gewährte Besoldung amtsangemessen ausgestaltet war. Ein weiterer Vorlagebeschluss erfolgte am 30. Oktober 2018 die niedersächsische Besoldung betreffend.

Weitere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Gewährung der amtsangemessenen Alimentation liegen u. a. auch für die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein vor.

Im Hinblick auf diese Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist.

Aufgrund dessen lege ich gegen die mir gewährte Besoldung

                     Widerspruch ein

und beantrage ich

die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung, die den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Gleichzeitig bitte ich bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts meinen Antrag ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

………………………………………………………………………………

7. Feiertage 2019 / 2020

Liebe Mitglieder,                                                

liebe Kolleginnen und Kollegen,  

das Jahr neigt sich dem Ende entgegen, nun wird es Zeit euch allen Danke zu sagen.

Wir bedanken uns für die erfolgreiche und gute Zusammenarbeit in diesem Jahr. Wir wünschen euch und euren Familien ein friedvolles Weihnachtsfest, sowie einen guten Rutsch ins Jahr 2020.

Allen Kolleginnen und Kollegen, die über die Feiertage dienstlich eingebunden sind und für unser aller Sicherheit sorgen, wünschen wir einen ruhigen Dienst.

Landesvorstand der

DPolG Brandenburg

8. Termine:

16.01.2020 Einführung einer pauschalen Beihilfe – Seminar dbb brandenburg

20.01.2020 Gespräch mit IM Stübgen

-------------------------------------------------------

Besuchen Sie uns auch im Internet: www.dpolg-brandenburg.com

DPolG – Blau ist Vertrauen!

-------------------------------------------------------

               

                                                                   Erscheint in unregelmäßigen Abstände

Bei Bedarf ist der Nachdruck                    kostenfrei, Quellenangabe erbeten.

                                                                       Die unter Verfassernamen veröffentlichten

                                                             Artikel stellen nicht in jedem Fall die

                                      Meinung der DPolG dar.

 

Ende DPolG Schlagzeilen 05-19

 

mehr