29. März 2017

Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst

Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1:1 durch Freizeit auszugleichen ist.

Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst

 

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Verfahren (2 C 21.15; 2 C 22.15; 2 C 23.15; 2 C 24.15; 2 C 3.16; 2 C 28.15) entschieden, dass Mehrarbeit in Form von Bereitschaftdienst im Verhältnis 1:1 durch Freizeit auszugleichen ist. Für den Fall, dass Freizeitausgleich nicht möglich ist, gilt Mehrarbeit in Form von Bereitsschaftdienst als abgeltungsfähiger Dienst.

 

 

Mit diesen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2009 (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07) bestätigt und noch einmal entschieden, dass ebenso wie der Volldienst auch der Bereitschaftsdienst abgeltungsfähiger Dienst ist.

 

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Alleine die Anordnung, sich an einem bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs aufzuhalten, reicht dabei nicht aus, um diese Zeiten als Bereitschaftsdienst zu deklarieren. Es ist notwendig, dass mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist.

 

Mit diesen Urteilen folgt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der in stetiger Rechtsprechung (letzmalig Beschluss vom 11. Januar 2007 – C – 437/05) entschieden hat, das Bereitschaftsdienst hinsichtlich der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit ohne Einschränkung wie Volldienst zu behandeln ist.

 

Hieraus resultiert dann auch ein Abgeltungsanspruch.

 

Hingegen sind Zeiten reiner Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten.

 

Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Begehren auf Fortzahlung der Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich für Auslandsdienste im Inland genommen wird, keine Rechtsgrundlage hat.

 

Der dbb begrüßt diese Entscheidungen, da sie hinsichtlich der Abgeltung von Bereitschaftsdiensten weitergehend Klarheit schaffen.

 

Eine Entscheidung liegt als Anlage bei.

 

Anlage

 

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